SPEKVA allgemeine Geschäftsbedingungen 

Anwendungsbereich

Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen finden auf alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen des Verkäufers Anwendung, und zwar auch dann, wenn der Käufer andere Bedingungen vorschreibt. Abweichungen von nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur bei schriftlicher Genehmigung seitens des Verkäufers zulässig.

Ferner wird auf die der Preisliste zu entnehmenden ”Allgemeine Bedingungen” verwiesen.

§ 1 Lieferklauseln

Etw. vereinbarte Lieferklauseln sind im Sinne der beim Vertragsabschluss geltenden Incoterms-Fassung auszulegen. Mangels Vereinbarung einer spezifischen Lieferklausel gilt die Lieferung als ab Werk (ex works) erfolgt.

Auf Verkäufe im Rahmen von Bauvorhaben findet der Standardvorbehalt des dänischen Bauunternehmerverbands BYG vom März 2001 Anwendung.

§ 2 Versicherung

Mangels anderweitiger Vereinbarung sorgt der Käufer für den Abschluss einer Transportversicherung.

Der Käufer verpflichtet sich, auch ansonsten für den Versicherungsschutz der Ware zu sorgen.

§ 3 Durch den Verkäufer verschuldete Verzögerung

Falls der Verkäufer feststellt, dass er den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten kann, oder dass es voraussichtlich zur Verzögerung seinerseits kommen wird, hat er dies dem Käufer unverzüglich mitzuteilen unter Angabe der Ursache der Verzögerung sowie möglichst mit Angabe eines Zeitpunkts, zu dem die Lieferung voraussichtlich erfolgen kann.

Falls der Lieferverzug auf einen der in § 9 bezeichneten Umstände (höhere Gewalt) oder die Handlungen bzw. Unterlassungen des Käufers zurückzuführen ist, kommt es zum Aufschub des Liefertermins im nach eigenem Ermessen jeweils zumutbaren Umfang.

Diese Bestimmung findet Anwendung ohne Rücksicht darauf, ob der die Verzögerung auslösende Umstand vor oder nach Ablauf der vereinbarten Lieferzeit eintritt.

Eine Lieferverzögerung, die der Verkäufer zu vertreten hat, berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag, es sei dann, dass die Verzögerung mehr als drei Monate andauert.

Der Kaüfer kann wegen einer durch den Verkäufer verschuldeten Verzögerung keinen Schadenersatzanspruch geltend machen.

§ 4 Durch den Käufer verschuldete Verzögerung

Falls der Käufer feststellt, dass er die Ware zum jeweils vereinbarten Termin nicht wird annehmen können, oder dass es voraussichtlich zur Verzögerung seinerseits kommen wird, hat er dies dem Verkäufer sofort mitzuteilen unter Angabe der Ursache der Verzögerung sowie möglichst mit Angabe eines Zeitpunkts, zu dem die Annahme voraussichtlich erfolgen kann. Ohne Rücksicht darauf, ob es der Käufer unterlässt, die Ware termingerecht anzunehmen oder nicht, ist er verpflichtet, jede durch die Lieferung bedingte Zahlung so zu entrichten, als ob die Lieferung der betreffenden Ware tatsächlich erfolgt wäre.

Der Verkäufer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ware auf Rechnung und Gefahr des Käufers aufbewahrt wird. Auf Ersuchen des Käufers hat der Verkäufer die Versicherung der Ware auf Rechnung des Käufers zu veranlassen.

Der Verkäufer ist berechtigt, den Käufer schriftlich zur Annahme der Ware innerhalb einer Frist von 15 Tagen aufzufordern.

Falls es der Käufer unterlässt, dies rechtzeitig zum Fristablauf aus Gründen zu veranlassen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Benachrichtigung des Käufers vom Vertrag in Bezug auf den lieferbereiten Teil der Warenpartie zurückzutreten, der wegen der durch den Käufer verschuldeten Verzögerung nicht angenommen worden ist.

Dem Verkäufer steht in diesem Fall ein Schadenersatzanspruch wegen des Schadens zu, der ihm durch die Nichterfüllung durch den Käufer entstanden ist.

Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer Transport- und sonstige Mehrkosten zu erstatten.

§ 5 Zahlung usw.

Mangels anderweitiger Vereinbarung wird die Kaufsumme 30 Tage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei nicht fristgerechter Zahlung seitens des Käufers hat der Verkäufer Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro angefangenen Monat seit Fälligkeit.

Falls der Käufer Ware zurückschicken möchte, kann dies nur nach vorheriger Absprache mit dem Verkäufer erfolgen. Die Rücksendung hat frei zu erfolgen.

Bei Nichterfüllung hat der Käufer

(Schuldner) für sämtliche mit der Beitreibung der Forderung verbundenen Kosten, hierunter Gebühren und Honorare für Rechtsanwälte, Inkassoagenturen usw. aufzukommen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Verkäufers.

§ 7 Reklamation

Der Verkäufer verpflichtet sich, bei allen Mängeln, die auf Konstruktions-, Material-bzw. Fabrikationsfehler zurückzuführen sind, für Abhilfe durch Reparatur oder Austausch der Ware wie nachstehend zu sorgen, wobei die Inanspruchnahme des Verkäufers aus der Mängelhaftung ausnahmslos als ausgeschlossen gilt.

Kleinere Äste, Farbunterschiede und mehr oder weniger ausgeprägte Jahrringe im Holz sind Zeichen der Echtheit und gelten nicht als Mängel. Die Reklamationsrecht auf Produkt- und Produktionsfehler ist 2 Jahre unter der Voraussetzung, dass unsere Montage- und Pflegeanleitung eingehalten ist. SPEKVA gewährt kein reklamationsrecht auf unbehandelte Massivholzplatten und auf Verbindungen, die auf Gehrung gearbeitet werden und weiterverkaufte Ausstellungsplatten. SPEKVA übernimmt keine Folgekosten in Verbindung mit verspäteter und/oder bei mangelhafter Lieferung.

Alle berechtigte Reklamationen werden ohne Berechnung ausbessert. Vergeblicher oder unberechtigter Monteurbesuch kann in Rechnung gestellt werden. Unser Servicemonteur wird es, wenn möglich, anbieten nach Rechnung eine unberechtigte Reklamation auszubessern, jedoch nicht ohne Akzept des Küchenstudios.

Falls der Käufer Mängel feststellen sollte, hat er den Verkäufer sofort diesbezüglich schriftlich zu benachrichtigen.

§ 8 Produkthaftung

Der Verkäufer haftet nur dann für durch das Produkt verursachten Sachschaden, wenn dieser Schaden nachweislich auf Fehler oder Versäumnisse zurückzuführen ist, die der Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. Der Verkäufer haftet unter keinen Umständen für Betriebsausfall, entgangenen Gewinn oder sonstige finanzielle Folgeschäden.

Insofern der Verkäufer ggfs. aus der Produkthaftung Dritten gegenüber in Anspruch genommen werden sollte, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer in dem Umfang schadlos zu halten, wie es sich aus der Haftungsbeschränkung des Verkäufers gemäß vorstehenden Absätzen ergibt. Falls Dritte den Käufer wegen eines Produktschadens aus der Produkthaftung in Anspruch nehmen, hat der Käufer den Verkäufer sofort diesbezüglich zu benachrichtigen.

§ 9 Höhere Gewalt

Der Eintritt folgender Umstände begründen die Haftungsbefreiung des Verkäufers, falls sie die Vertragserfüllung unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Arbeitskampf und jeder andere Umstand, den der Verkäufer nicht beeinflussen kann, wie z.B. Feuer, Krieg, Mobilmachung oder unvorhersehbare Einberufungen zum Militärdienst entsprechenden Umfangs, Requisition, Beschlagnahme, Devisenbewirtschaftung, Aufruhr und politische Unruhen, Mangel an Verkehrsmitteln, es sei denn, dass der Verkäufer diesen Mangel hätte vorhersehen können, allgemeine Warenverknappung sowie Mängel an oder Verzögerung von Lieferungen durch Zulieferer, die auf einen der in diesem Punkt bezeichneten Umstände zurückzuführen sind.

Umstände wie oben, die noch vor Vertragsabschluss eingetreten sind, bewirken nur dann die Haftungsbefreiung, falls der Verkäufer deren Einfluss auf die Vertragserfüllung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht hätte vorhersehen können.

Falls sich der Verkäufer auf einen der in diesem Paragrafen bezeichneten Haftungsbefreiungsgründe berufen möchte, obliegt es ihm, den Käufer unverzüglich schriftlich hiervon zu benachrichtigen.

Ohne Rücksicht darauf, was diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entnehmen ist, ist jede Vertragspartei zum Rücktritt vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die gegnerische Partei berechtigt, falls die Dauer der Behinderung der Vertragserfüllung durch ein Ereignis der in diesem Paragrafen bezeichneten Art sechs Monate übersteigt.

§ 10 Streitfälle

Sämtliche sich aus dem jeweiligen Vertrag ergebenden Streitfälle sind nach dänischem Recht zu entscheiden. Die Klageerhebung hat je nach Wahl des Verkäufers im Gerichtsstand des Verkäufers bzw. des Käufers zu erfolgen.

§ 11 Verkauf im Rahmen von Bauvorhaben

Auf die Tätigkeit als Bauunternehmer findet zusätzlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Standardvorbehalt des dänischen Bauunternehmerverbands BYG Anwendung.

Sämtliche von uns – auch zukünftig – gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum.

 

§ 12 Eigentumsvorbehalt

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, in Höhe unseres Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware mit oder ohne Verarbeitung weiterverkauft wurde. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung gegen seine Abnehmer befugt. Wir sind berechtiget, diese Befugnis zu wiederrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, uns die abgetreten Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zur Durchsetzung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und seinen Abnehmern die Abtretung anzuzeigen.

Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass hieraus für uns Verpflichtungen entstehen. Bei einer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Rechnungswert der übrigen Waren. Der Käufer verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns.

Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In einer solchen Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklären dies schriftlich.

Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer und Wasserschäden ausreichend zu versichern.